Der Hundeverein für eine spielerische Gemeinschaft

Die Satzung

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: Hundefreunde Bedburg
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bedburg, wird im Vereinsregister eingetragen
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Grundlagen
(1) Vereinsphilosophie und somit verhaltensleitend für alle Mitglieder ist, dass jedes Mitglied mit seiner Stimme, seiner individuell möglichen Arbeitskraft und seinem individuellen Einsatz wichtig und wertvoll ist. An oberster Stelle steht die enge und respektvolle Gemeinschaft von Gleichgesinnten für Gleichgesinnte.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(3) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art ab.
(4) Der Verein tritt allen extremistischen, rassistischen, fremdenfeindlichen Bestrebungen und Gesinnungen entschieden entgegen.
(5) Alle Formen der Äußerung innerhalb und außerhalb des Vereins, die Hetze, Verleumdung, Falschinformation und Hass fördern und unterstützen werden abgelehnt.
Insbesondere wenn diese geeignet sind, den öffentlichen und den Vereinsfrieden zu stören, gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder die Menschenwürde anderer
dadurch angreift.
(6) Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von extremistischen Organisationen, gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlicher Organisationen oder religiöser Gruppierungen können nicht Mitglied des Vereins sein.

§ 3 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist, leicht zugängliche Angebote für Hundebesitzer und Hundefreunde zu gestalten, anzubieten, kontinuierlich weiterzuentwickeln bzw. auszubauen. Insbesondere durch Angebote,
   • die die freie und sichere Bewegung für und mit Hunden ermöglichen
   • die ein sicheres und störungsfreies Training für Hunde ermöglichen
   • die den Austausch von Erfahrungen und Tipps zum Thema Hundehaltung für Gleichgesinnte fördern.
   • die die soziale Zusammenführung von Hundebesitzern, Hundefreunden aus unterschiedlicher geographischer und sozialer Herkunft unterstützen.
   • die die touristische Attraktivität von Bedburg und Umgebung für Hundebesitzer steigern.

(2) Der Verein mit Sitz in Bedburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Satzungszweck und die Gemeinnützigkeit wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung von sicher eingezäunten Hundefreilaufflächen und in diesem Rahmen gestaltete Angebote für die Bevölkerung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Aufnahme ist über den schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand zu beantragen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach eigenem Ermessen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Mitglieder des Vereins sind:
   • Erwachsene nach Vollendung des 18. Lebensjahres
   • Jugendliche ab dem 14. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
   • Ehrenmitglieder

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.
(6) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Gesamtvorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
(7) Zum Nachweis der Vereinsmitgliedschaft erhalten die Mitglieder einen Nachweis (z.B. in Form eines Anhängers, Hundehalsbandes o.ä.).
(8) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein oder dem Tod.
(9) Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres (30.06. oder 31.12.) möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(10) Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:
   • wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne
     dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird;
   • bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
   • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins gemäß § 2 in der
     Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden
Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
(11) Die Mitglieder verpflichten sich für die Dauer ihrer Mitgliedschaft laufende Änderungen der Kontaktinformationen dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
(12) Sollte der Verein aufgrund von höherer Gewalt, behördlicher Anordnungen, Pandemien oder aus anderen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen, seine Vereinsangebote vorübergehend nicht oder nicht in vollem Umfang aufrechterhalten, begründet dies kein Sonderkündigungsrecht und berechtigt das Mitglied auch nicht zum Kürzen des vereinbarten Mitgliedsbeitrags.

§ 5 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrags wird jährlich von der Mitgliederversammlung beschlossen, in der Beitragsordnung festgeschrieben und darf maximal 5 Euro pro Monat betragen.
(2) Einmalige Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann. Umlagen werden in der Mitgliedsversammlung beschlossen.
(3) Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen.
(4) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge sind spätestens fällig am 1. März eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich
das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann mit zehn Prozent Zinsen auf die Beitragsforderung für jeden Tag des Verzuges verzinst. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung besteht nicht.
(5) Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/der Gebühren/der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

§ 6 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Bei der Nutzung muss das Mitglied sich auf Nachfrage durch den Mitgliedsnachweis gemäß § 4 ausweisen können.
(2) Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr an Wahlen im Rahmen des Vereins teilnehmen und ab dem 18. Lebensjahr für ein offizielles Amt im Verein gewählt werden.
(3) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben kein Stimm- und Wahlrecht, mit Ausnahme der Regelung in (2). Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft.
(4) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Gesamtvorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(5) Stimmberechtigte wählen den Gesamtvorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
(6) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Gesamtvorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Gesamtvorstand,
2. Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister, welche den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich
vertreten. Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Zusätzlich können auf Antrag des Vorstandes und nach Beschluss der Mitgliederversammlung bis zu 2 Beisitzer/innen ergänzt werden. Zusammen mit dem Vorstand bilden sie den erweiterten Vorstand. Die Beisitzer/innen sind keine vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands. Sie unterstützen ihn und ermöglichen durch ihre Tätigkeit eine umfassende und funktionierende Vorstandsarbeit. Gewählt sind die Mitglieder des Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Hierfür finden folgende Wahlen statt:
   a. Wahl des/der 1. Vorstandsvorsitzenden
   b. Wahl des/der 2. Vorstandsvorsitzenden
   c. Wahl des Schatzmeisters
   d. Ggf. Wahl von ein oder zwei Beisitzern
Im Falle der Stimmgleichheit findet jeweils zwischen den betreffenden Kandidaten eine Stichwahl statt
(2) Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands bzw. erweiterten Vorstandes regelt die Geschäftsordnung, die sich der Vorstand zu geben hat.
(3) Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
   • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung,
   • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
(7) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.
(8) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall
fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender
der E-Mail die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.
(9) Der Vorstand kann per Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder- der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
(10) Die Mitglieder des Vorstandes haften für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ist streitig, ob ein Vorstandsmitglied einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein die Beweislast.
(11) Sind die Mitglieder des Vorstandes einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
   • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
   • Entlastung des Vorstandes,
   • Wahl des Vorstandes, Kassenprüfer und weiterer Ämter gemäß dieser Satzung,
   • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
   • Änderung der Satzung, Erlass von Ordnungen,
   • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder,
   • Auflösung des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird als Präsenzversammlung abgehalten. Sie kann aber auch virtuell abgehalten werden, wenn dies sinnvoll und notwendig erscheint und vom Vorstand so beschlossen wurde. Die Form der Versammlung wird mit der Einladung bekanntgegeben. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Videokonferenz.
(4) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gemäß § 126 a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den
Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellt Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandmitglied, bei deren Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern
in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter allein den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus zwei Personen.
(6) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl
zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragungen je Mitglied ist möglich und muss vom Übertragenden schriftlich beim Vorstand bis zum Tag vor der
Sitzung eingereicht worden sein.
(8) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(9) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:
   • Ort und Zeit der Versammlung,
   • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
   • Zahl der erschienenen Mitglieder,
   • Feststellung ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
   • die Tagesordnung,
   • gestellten Anträge, Abstimmungsergebnis (Zahl Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen),
   • die Art der Abstimmung,
   • Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,
   • Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§ 10 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.
(2) Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die
buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur zweimal wiedergewählt werden.

§ 11 Protokollierung
(1) Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Gesamtvorstand sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Gesamtvorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Gesamtvorstand aufzubewahren.

§ 12 Datenschutzklausel
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus nicht gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
   • Auskunft über seine gespeicherten Daten,
   • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
   • Sperrung seiner Daten,
   • Löschung seiner Daten.
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. Dieses Einverständnis kann schriftlich widerrufen werden.

§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 8 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das Tierheim Bergheim.

§ 14 Inkrafttreten
(1) Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 29.08.2024 in Bedburg beschlossen und tritt damit in Kraft.