§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: Hundefreunde Bedburg
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bedburg, wird im
Vereinsregister eingetragen
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Grundlagen
(1) Vereinsphilosophie und somit verhaltensleitend für alle
Mitglieder ist, dass jedes Mitglied mit seiner Stimme, seiner
individuell möglichen Arbeitskraft und seinem individuellen
Einsatz wichtig und wertvoll ist. An oberster Stelle steht die
enge und respektvolle Gemeinschaft von Gleichgesinnten für
Gleichgesinnte.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(3) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller
Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen
Grundordnung. Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen
parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art
ab.
(4) Der Verein tritt allen extremistischen, rassistischen,
fremdenfeindlichen Bestrebungen und Gesinnungen entschieden
entgegen.
(5) Alle Formen der Äußerung innerhalb und außerhalb des
Vereins, die Hetze, Verleumdung, Falschinformation und Hass
fördern und unterstützen werden abgelehnt.
Insbesondere wenn diese geeignet sind, den öffentlichen und den
Vereinsfrieden zu stören, gegen Teile der Bevölkerung
aufstachelt oder die Menschenwürde anderer
dadurch angreift.
(6) Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft
an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von
extremistischen Organisationen, gleich welcher politischen
Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und
fremdenfeindlicher Organisationen oder religiöser Gruppierungen
können nicht Mitglied des Vereins sein.
§ 3 Zweck und Gemeinnützigkeit des
Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist, leicht zugängliche Angebote für
Hundebesitzer und Hundefreunde zu gestalten, anzubieten,
kontinuierlich weiterzuentwickeln bzw. auszubauen. Insbesondere
durch Angebote,
• die die freie und sichere Bewegung für und mit
Hunden ermöglichen
• die ein sicheres und störungsfreies Training für
Hunde ermöglichen
• die den Austausch von Erfahrungen und Tipps zum
Thema Hundehaltung für Gleichgesinnte fördern.
• die die soziale Zusammenführung von
Hundebesitzern, Hundefreunden aus unterschiedlicher
geographischer und sozialer Herkunft unterstützen.
• die die touristische Attraktivität von Bedburg
und Umgebung für Hundebesitzer steigern.
(2) Der Verein mit Sitz in Bedburg verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Satzungszweck und die Gemeinnützigkeit wird
insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung von sicher
eingezäunten Hundefreilaufflächen und in diesem Rahmen
gestaltete Angebote für die Bevölkerung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der
Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins.
(5) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,
begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
werden.
(2) Die Aufnahme ist über den schriftlichen Aufnahmeantrag beim
Vorstand zu beantragen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen
der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach
eigenem Ermessen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die
Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne
Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Mitglieder des Vereins sind:
• Erwachsene nach Vollendung des 18.
Lebensjahres
• Jugendliche ab dem 14. und bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres
• Ehrenmitglieder
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung
anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu
unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig
zu entrichten, die Anordnungen des Vorstandes und die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.
(6) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten
können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder
außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Gesamtvorstands
durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
(7) Zum Nachweis der Vereinsmitgliedschaft erhalten die
Mitglieder einen Nachweis (z.B. in Form eines Anhängers,
Hundehalsbandes o.ä.).
(8) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss des
Mitglieds aus dem Verein oder dem Tod.
(9) Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand
gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines
Kalenderhalbjahres (30.06. oder 31.12.) möglich. Die
Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(10) Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung von der
Mitgliederliste erfolgt:
• wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an
die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner
fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne
dass eine soziale Notlage nachgewiesen
wird;
• bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder
unkameradschaftlichen Verhaltens,
• wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder
außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen
und das Ansehen des Vereins gemäß § 2 in der
Öffentlichkeit oder vereinsintern
schwerwiegend beeinträchtigt wird.
Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem
betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer
Frist von einem Monat nach Zugang die nächste
Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann
von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des
auszuschließenden Mitglieds entscheidet die
Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während
des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des
auszuschließenden
Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein
Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer
Beitragsrückerstattung.
(11) Die Mitglieder verpflichten sich für die Dauer ihrer
Mitgliedschaft laufende Änderungen der Kontaktinformationen dem
Verein unverzüglich mitzuteilen.
(12) Sollte der Verein aufgrund von höherer Gewalt,
behördlicher Anordnungen, Pandemien oder aus anderen, von ihm
nicht zu vertretenden Gründen, seine Vereinsangebote
vorübergehend nicht oder nicht in vollem Umfang
aufrechterhalten, begründet dies kein Sonderkündigungsrecht und
berechtigt das Mitglied auch nicht zum Kürzen des vereinbarten
Mitgliedsbeitrags.
§ 5 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des
jeweiligen Mitgliedsbeitrags wird jährlich von der
Mitgliederversammlung beschlossen, in der Beitragsordnung
festgeschrieben und darf maximal 5 Euro pro Monat
betragen.
(2) Einmalige Umlagen können erhoben werden bei einem
besonderen Finanzbedarf, der nicht mit den allgemeinen
Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann. Umlagen werden in
der Mitgliedsversammlung beschlossen.
(3) Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden im
Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen.
(4) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des
Beitrages Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge sind spätestens
fällig am 1. März eines laufenden Jahres und müssen bis zu
diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht
eingegangen, befindet sich
das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der
ausstehende Beitrag wird dann mit zehn Prozent Zinsen auf die
Beitragsforderung für jeden Tag des Verzuges verzinst. Ein
Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung besteht
nicht.
(5) Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung
des Beitrages/der Gebühren/der Umlage keine Deckung auf, so
haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem
Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle
Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den
Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied
dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
§ 6 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen des
Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Bei der Nutzung muss das Mitglied sich auf
Nachfrage durch den Mitgliedsnachweis gemäß § 4 ausweisen
können.
(2) Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr an Wahlen im Rahmen
des Vereins teilnehmen und ab dem 18. Lebensjahr für ein
offizielles Amt im Verein gewählt werden.
(3) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben kein
Stimm- und Wahlrecht, mit Ausnahme der Regelung in (2). Eine
Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte
Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht
statthaft.
(4) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Gesamtvorstand und zur
Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(5) Stimmberechtigte wählen den Gesamtvorstand. Eine
Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
(6) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Gesamtvorstand
sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht
werden.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Gesamtvorstand,
2. Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden
sowie dem Schatzmeister, welche den Verein im Sinne des § 26
BGB gerichtlich und außergerichtlich
vertreten. Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein.
Zusätzlich können auf Antrag des Vorstandes und nach Beschluss
der Mitgliederversammlung bis zu 2 Beisitzer/innen ergänzt
werden. Zusammen mit dem Vorstand bilden sie den erweiterten
Vorstand. Die Beisitzer/innen sind keine
vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands. Sie
unterstützen ihn und ermöglichen durch ihre Tätigkeit eine
umfassende und funktionierende Vorstandsarbeit. Gewählt sind
die Mitglieder des Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes,
welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Hierfür finden
folgende Wahlen statt:
a. Wahl des/der 1. Vorstandsvorsitzenden
b. Wahl des/der 2. Vorstandsvorsitzenden
c. Wahl des Schatzmeisters
d. Ggf. Wahl von ein oder zwei Beisitzern
Im Falle der Stimmgleichheit findet jeweils zwischen den
betreffenden Kandidaten eine Stichwahl statt
(2) Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands bzw.
erweiterten Vorstandes regelt die Geschäftsordnung, die sich
der Vorstand zu geben hat.
(3) Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei
Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins
berechtigt.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und
erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die
nicht durch Satzung oder Gesetz einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
• die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach
der Vereinssatzung,
• die Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung
durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt
und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der
Mitgliederversammlung gewählt wird.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden
Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem
Kreis der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das
hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und
Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
(7) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in
Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im
Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.
(8) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die
Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren
per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts
anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der
Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer
Beschlussvorlage im Einzelfall
fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der
E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem
Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender
der E-Mail die Versendebestätigung vorliegt. Für den
Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig.
Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über
E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der
Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein
Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung
zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.
(9) Der Vorstand kann per Beschluss mit einfacher Mehrheit
Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser
Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine
Verletzung von Amtspflichten oder- der Tatbestand der
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem
Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu
gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes
über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel
zu.
(10) Die Mitglieder des Vorstandes haften für einen bei der
Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei
Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ist streitig,
ob ein Vorstandsmitglied einen Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein die
Beweislast.
(11) Sind die Mitglieder des Vorstandes einem anderen zum
Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung
ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein
die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt
nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wurde.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben
soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist
ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
• Entgegennahme des Jahresberichts des
Vorstandes,
• Entlastung des Vorstandes,
• Wahl des Vorstandes, Kassenprüfer und weiterer
Ämter gemäß dieser Satzung,
• Ernennung von Ehrenmitgliedern,
• Änderung der Satzung, Erlass von
Ordnungen,
• Beschlussfassung über Anträge der
Mitglieder,
• Auflösung des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten
Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung, für deren Berufung und Durchführung die
gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche
Mitgliederversammlung, ist einzuberufen, wenn der Vorstand die
Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der
Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom
Vorstand verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird als Präsenzversammlung
abgehalten. Sie kann aber auch virtuell abgehalten werden, wenn
dies sinnvoll und notwendig erscheint und vom Vorstand so
beschlossen wurde. Die Form der Versammlung wird mit der
Einladung bekanntgegeben. Zur Präsenzversammlung treffen sich
alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen
Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl
aller Teilnehmer in eine Videokonferenz.
(4) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der
Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der
schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in
elektronischer Form gemäß § 126 a BGB erfolgt. Der Fristenlauf
für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung
zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die
ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte
Anschrift/letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Jedes
Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der
Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der
Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind
nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen
den
Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben
werden. Nach Ablauf der Frist gestellt Anträge können nur zur
Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden
durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandmitglied,
bei deren Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten
Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so
bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der
Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das
Hausrecht aus. Sofern
in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der
Versammlungsleiter allein den Gang der Verhandlungen in der
Mitgliederversammlung. Für die Dauer der Durchführung von
Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte
einen Wahlausschuss, bestehend aus zwei Personen.
(6) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter,
soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend
bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl
zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim
mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist stets
beschlussfähig.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine
Stimmrechtsübertragungen je Mitglied ist möglich und muss vom
Übertragenden schriftlich beim Vorstand bis zum Tag vor
der
Sitzung eingereicht worden sein.
(8) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung
des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
(9) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und
dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:
• Ort und Zeit der Versammlung,
• Name des Versammlungsleiters und des
Protokollführers,
• Zahl der erschienenen Mitglieder,
• Feststellung ordnungsgemäßen Einberufung und der
Beschlussfähigkeit,
• die Tagesordnung,
• gestellten Anträge, Abstimmungsergebnis (Zahl
Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen
Stimmen),
• die Art der Abstimmung,
• Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem
Wortlaut,
• Beschlüsse in vollem Wortlaut.
§ 10 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder
des Gesamtvorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse
und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.
(2) Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben
sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das
Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die
buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der
Vorgänge. Sie können nur zweimal wiedergewählt werden.
§ 11 Protokollierung
(1) Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom
Gesamtvorstand sind zu protokollieren. Das Protokoll der
Mitgliederversammlung und die Protokolle der
Gesamtvorstandssitzungen sind vom jeweiligen
Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen. Die Protokolle hat der Gesamtvorstand
aufzubewahren.
§ 12 Datenschutzklausel
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung
definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins
personenbezogene Daten und Daten über persönliche und
sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden
darüber hinaus nicht gespeichert, übermittelt und
verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene
Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der
Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige
Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht
statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
• Auskunft über seine gespeicherten Daten,
• Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle
der Unrichtigkeit,
• Sperrung seiner Daten,
• Löschung seiner Daten.
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene
Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der
Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien
sowie elektronischen Medien zu. Dieses Einverständnis kann
schriftlich widerrufen werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann
nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 dieser
Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die
Mitglieder des Vorstandes gemäß § 8 dieser Satzung gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der
Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung
des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das Tierheim
Bergheim.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am
29.08.2024 in Bedburg beschlossen und tritt damit in
Kraft.